Wissenswertes für Kassenpatienten
Für gesetzlich Versicherte
Regeln der Heilmittelrichtlinie für Physiotherapie – was gesetzlich Versicherte beachten müssen
Als gesetzlich Versicherter gilt es, einige Regeln der Krankenkassen zu beachten. Sie sind in der Heilmittelrichtlinie aus dem Jahr 2011 festgelegt und sind bindend für Ärzte und Physiotherapeuten – nur dann werden die Kosten von den Kassen übernommen. Werden sie nicht eingehalten, können wir die erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen. So benötigen wir eine gültige Verordnung (Rezept) des behandelnden Arztes. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Regeln der Heilmittelverordnung für Physiotherapie:
Konkretes Heilmittel:
Das vom Arzt aufgrund seiner Diagnose verordnete Heilmittel oder eine bestimmte Heilmittelkombination kann nicht gegen ein anderes/eine andere eingetauscht werden.
Spätester Behandlungsbeginn:
Ist ein Rezept ausgestellt worden, muss die erste Behandlung spätestens 14 Tage nach dem Datum der Rezeptausstellung erfolgen. Das gilt nicht, wenn der Arzt ausdrücklich einen späteren Beginn vermerkt hat.
Unterbrechung der Behandlung:
Zwischen zwei Behandlungsterminen dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. Nur wenn der Patient oder der Therapeut wegen Krankheit oder Urlaub verhindert ist, wird eine Ausnahme gemacht. Mehr als vier Wochen dürfen aber keinesfalls zwischen zwei Behandlungsterminen verstreichen. Sonst verliert das Rezept seine Gültigkeit.
Zuzahlungen:
Gemäß SGB V §32 verlangt der Gesetzgeber seit 2004 von gesetzlich Krankenversicherten einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder Heilmittelverordnung, soweit Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. In der Regel sind das 10 Euro pro Rezept plus 10 Prozent des Abrechnungsbetrags. Vor der Behandlung ist dieser Betrag in der Praxis bar zu bezahlen. Wir stellen Ihnen darüber eine Quittung aus.
Die Heilmittelrichtlinie von 2011 können Sie sich hier herunterladen:
http://www.vdb-physiotherapieverband.de/wp-content/uploads/2015/02/heilmittelrichtlinie-2011.pdf
Information zur Langfristgenehmigung einer Heilmittelverordnung für gesetzlich Versicherte
Für viele Patienten mit chronischen Schmerzen ist es schwierig, ausreichende Verordnungen über einen längeren Zeitraum, beispielsweise für Physiotherapie, zu bekommen. So geht es auch einigen Patienten mit CPRS, dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom. Seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich Krankenversicherte mit schweren und langfristigen Behinderungen die Möglichkeit, einen Antrag gemäß §8 Abs. 5 der Heilmittelrichtlinie zu stellen. So wird geprüft, ob die schwere und langfristige Behinderung gegeben ist und ein dauerhafter Heilmittelbedarf vorliegt. Davon sollten jedoch nur Patienten Gebrauch machen, die Schwierigkeiten haben, Verordnungen in ausreichendem Umfang für ihre Heilmittelbehandlung zu bekommen. Zu beachten ist, dass ein genehmigter Antrag keine ärztliche Verordnung ersetzt.
Die Vorteile sind, dass das Ausstellen einer solchen langfristigen Heilmittelverordnung nicht das Budget des Arztes belastet und die Verordnung gleich jeweils zehn Behandlungen enthält. Diese Genehmigung zur Rezeptversorgung über einen längeren Zeitraum gibt somit sowohl dem Arzt als auch dem Patienten und dem Therapeuten eine Sicherheit.
Hier können Sie mehr zu diesem Sachverhalt sowie den Diagnosen lesen:
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3382/2013-09-19_HeilM-RL_Merkblatt%20mit%20Anlage.pdf
Einen Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung können Sie hier herunterladen:
Für weitere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (www.kvhessen.de) oder fragen Sie uns.
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
Seit Anfang 2009 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die Gesundheit der Mitarbeiter mit 500 Euro pro Kopf und Jahr zusätzlich zum Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei zu unterstützen. Zu dieser Gesundheitsförderung zählen Präventionskurse wie Bewegungsprogramme und Stressbewältigung. Der Freibetrag gilt nicht für Sportvereine oder Fitnessstudios.
Genauere Informationen, wozu Sie die Gesundheitsförderung Ihres Arbeitgebers nutzen können, finden Sie im Leitfaden Prävention unter www.mds-ev.de
Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.
Terminabsagen
Um Wartezeiten kurz zu halten, führen wir unsere Praxis im Bestellsystem mit fest vereinbarten Terminen. Diese halten wir ausschließlich für den jeweiligen Patienten frei. Können Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten, müssen Sie uns einen vollen Werktag vorher darüber informieren. Bei kürzeren Absagen bemühen wir uns, den Termin an einen anderen Patienten zu vergeben. Falls das nicht gelingt, müssen wir Ihnen den Ausfall leider nach §615 BGB in Rechnung stellen, schließlich haben wir in unserer Praxis feste Kosten wie die Mitarbeitergehälter oder die Miete. Ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen gilt als Betrug und ist nicht möglich.